GIS - Steuersätze und Freibeträge für das Jahr 2024
Ordentlicher Steuersatz: 0,76 %
Hauptwohnungen: 0,4 %
Freibetrag 800,00 €
Hauptwohnung von Eigentümern oder Familienangehörigen mit Behinderung: 0,4 %
zusätzlicher Freibetrag von 50,00 € für jede Person mit schwerer Behinderung im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104.
Voraussetzung: Abgabe ärztliche Bescheinigung
Wohnung in Nutzungsleihe: 0,4 %
Wohnungen und deren Zubehör, die Verwandten jeglichen Grades in gerader Linie oder bis zum zweiten Grad in der Seitenlinie zur unentgeltlichen Nutzung überlassen werden, sofern diese darin ihren meldeamtlichen Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Voraussetzung: Abgabe einer Ersatzerklärung
Wohnungen für Privatzimmervermietung und Urlaub auf dem Bauernhof: 0,3 %
Wohnungen, die vorwiegend zur Vermietung von Ferienzimmern oder möblierten Ferienwohnungen im Sinnes des L.G. vom 11.Mai 1995, Nr. 12, verwendet werden;
Wohnungen, die für den Urlaub auf dem Bauernhof im Sinne des LG vom 19. September 2008, Nr. 7, genutzt werden.
Vermietete Wohnungen: 0,6 %
Wohnungen und deren Zubehör, welche vermietet sind und der Mieter darin seinen meldeamtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Voraussetzung: Abgabe registrierter Mietvertrag
Dienstwohnungen: 0,5 % bzw. 0,76 % (je nach Katasterkategorie D oder A) sowie Freibetrag 800,00 €
Wohnungen im Eigentum von Unternehmen, in welchen ein Inhaber oder ein Gesellschafter des Unternehmens samt Familiengemeinschaft den meldeamtlichen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Voraussetzung: Abgabe einer Ersatzerklärung
Zweitwohnungen: 1,00 %
Wohnungen zu Ferienzwecken,
seit mindestens einem Jahr unvermietete bzw. leer stehende Wohnungen,
alle Wohnungen, die nicht in die vorgenannten Kategorien fallen.
Betriebsgebäude (Kategorie D, C/1 und C/3) mit Ausnahme der Kat. D/5: 0,5 %
- alle Gebäude der Katasterkategorie D - mit Ausnahme der Kat. D/5 und D/10
- alle Gebäude der Katasterkategorie C/1 und C/3
- Gebäude der Katasterkategorie A, welche für die Beherbergungstätigkeit in gasthofähnlichen und nicht gasthofähnlichen Beherbergungsbetrieben im Sinne des LG vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, verwendet werden.
Landwirtschaftliche Gebäude: 0,2 %
Baugründe: 1,00 %